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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge im NatsWerk Parkour & Fitness
(Stand Juli 2026)

§ 1 Hausordnungen
Bei Nutzung der Trainingseinrichtungen und -Maßnahmen von Natswerk unterliegt das Mitglied der geltenden Hausordnung. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über Bekleidung, Nutzungszeiten und das Verhalten in allen Trainingsräumlichkeiten, Unterweisungen und Lehrveranstaltungen beinhalten.
 
§ 2 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Natswerk möglich.
 
§ 3 Verletzungsrisiko (Belehrung und Einwilligung im Rahmen des Vertrages)
Dem Mitglied ist der Charakter und die Natur der durch Natswerk angebotenen Trainingsmaßnahmen, Unterweisungen und Trainingsmöglichkeiten bekannt. Bereits im Rahmen des Abschlusses des Mitgliedsvertrages hat das Mitglied die Belehrung zur Kenntnis genommen. Sie lautet:
Dem Mitglied ist bekannt, dass der Gegenstand der durch Natswerk angebotenen Trainingsmaßnahmen, Trainingsmöglichkeiten und Unterweisungen das Erlernen von Parkour und ähnlichen Klettertechniken ist. Natswerk ist bestrebt, durch die Bereitstellung von geschultem Lehrpersonal sowie durch die Überwachung der durchgeführten Trainingsmaßnahmen und Unterweisungen dafür Sorge zu tragen, dass das Verletzungsrisiko eines jeden Mitgliedes soweit wie möglich reduziert wird. Gleichwohl wird das Mitglied darüber belehrt, dass es im Rahmen der von Natswerk angebotenen und durchgeführten Trainingsmaßnahmen, Unterweisungen und Workshops ein über das normale Lebensrisiko hinausgehendes, nicht vollständig
auszuschließendes Risiko für körperliche Verletzungen und Gesundheitsschäden gibt, welches sich aus der Natur der Sportart ergibt.
 
§ 4 Verpflichtung zu regelkonformen Verhalten und Sportlichkeit, Benutzungsordnung
  1. Alle Mitglieder von Natswerk sind verpflichtet, den durch das jeweilige Regelwerk der Sportart, die gesetzlichen Vorschriften, die Anweisungen des Lehrpersonals sowie durch den Grundsatz der Sportlichkeit und Fairness gesetzten Regelungs- und Verhaltensrahmen zu beachten. Verstöße und grob regelwidriges oder rücksichtsloses Verhalten können zum Ausschluss des Mitglieds von der Trainingsmaßnahme und zum Entzug der Mitgliedschaft führen.
  2. Natswerk ist berechtigt, für die Verwendung von Trainingseinrichtungen wie Kletterwänden, Parkours, Übungsgeräten und ähnlichen Gegenständen eine Benutzungsordnung zu erstellen, die im Trainingsbereich ausgehängt wird und von jedem Mitglied unbedingt zu befolgen ist. Verstöße des Mitglieds gegen die Benutzungsordnung stellen eine Vertragsverletzung dar und können unbeschadet der weitergehenden gesetzlichen Ansprüche unter den weiteren Voraussetzungen der Regelungen aus § 9 zur Beendigung des Vertrages Führen.
 
§ 5 Leitbild von Natswerk
Das Leitbild von NatsWerk basiert auf den fünf Grundwerten des Parkour-Sports: Respekt, Vertrauen, Vorsicht, Bescheidenheit und
Konkurrenzfreiheit.
 
§ 6 Umfang der geschuldeten Leistungen
  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung des im Rahmen des Mitgliedschaftsvertrages vereinbarten Trainings- und Lehrangebots von Natswerk einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche). Die Teilnahme an besonderen Lehrveranstaltungen ist nur gegen gesondertes Entgelt möglich, welche die jeweiligen Lehrgangseignungsvoraussetzungen erfüllen.
  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt, je nach Mitgliedschaft, zur Teilnahme an den angebotenen Trainingskursen und Unterweisungen. Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen, insbesondere Einzelunterrichtsstunden und Sonderveranstaltungen, können zusätzliche Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird Natswerk die Mitglieder hinweisen.
  3. Natswerk garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Trainingsmöglichkeiten oder Plätze in Trainingsmaßnahmen oder Unterweisungen zur Verfügung stehen. Natswerk achtet darauf, dass angemessene Höchstgrenzen für die Teilnehmerbelegung einzelner Trainingsmaßnahmen und Unterweisungen eingehalten werden, um die Qualität und Sicherheit der Trainingsmaßnahme oder Unterweisung zu befördern.
 
§ 7 Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke
  1. Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur nach vorheriger Genehmigung durch Natswerk gestattet. Soweit der Aufenthalt durch Natswerk gestattet wird, ist Kindern der Aufenthalt im Trainingsbereich und die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Unterweisungen nur in Gegenwart eines Erziehungsberechtigten oder seines Vertreters gestattet. Natswerk übernimmt auch im Falle der Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Unterweisungen von Kindern und Minderjährigen nicht die allgemeine Fürsorge und Aufsichtspflicht diese.
  2. Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des Trainingsbereichs von Natswerk gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und von Speisen ist innerhalb des gesamten Betriebsgeländes von Natswerk untersagt.
 
§ 8 Haftungsbeschränkung
  1. Natswerk haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Natswerk, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von Natswerk zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich die fortlaufende Bereitstellung der in § 2 des Vertrages 20210907 MV_V1.0 Seite 3 von 3 genannten Trainings- und Unterweisungseinrichtungen.
  2. Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit zum Training zu bringen. Von Seiten Natswerks werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch Natswerk zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Aufbewahrungs- oder Garantenpflichten von Natswerk in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
 
§ 9 Kündigung durch Natswerk
  1. Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies Natswerk, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
  2. Verstößt ein Mitglied wiederholt gegen Regelanweisungen von Vertretungsberechtigten, Handlungsbevollmächtigten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Natswerk, so ist Natswerk im Falle einer vorausgegangenen, erfolglosen Abmahnung ebenfalls berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
  3. Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  4. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich Natswerk ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
 
§ 10 Kündigung durch das Mitglied
  1. 1. Das Mitglied ist insbesondere unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:
    a. Bei Eintritt einer Schwangerschaft.
    b. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote von Natswerk unmöglich oder schädlich wäre. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile des Leistungsangebots von Natswerk möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.
    c. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Mitglieds an einen Ort, der mehr als 50 km von dem Trainingsgelände von Natswerk entfernt liegt.
  2. In den Fällen des Abs. 1 Nr. a und b wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, bei Natswerk im Original eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. c sind eine Ab- und Anmeldebestätigung mit der Kündigung vorzulegen.
  3. Eine Kündigung des Mitglieds, gleich aus welchem Grund, muss Natswerk (Vollständige Anschrift: Frau Nathalie Sommer, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Natswerk Parkour & Fitness“, Dieselstraße 3a, 30916) im Original mit Unterschrift zugehen. Kündigungen in mündlicher oder fernmündlicher Form sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist nicht wirksam.
 
§ 11 Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung
  1. Natswerk erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, [ggf. sonstige Daten].
  2. Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird Natswerk hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise von Natswerk verwiesen.
 
§ 12 Sondertarife
  1. Erlangt Natswerk Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif (Geschwister-/Familientarif) bei einem Mitglied entfallen sind, ist Natswerk berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.
  2. Wurden trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Sondertarif lediglich dessen ermäßigte Beiträge eingezogen, ist Natswerk berechtigt, auch rückwirkend die Differenz zu den Monatsbeiträgen des Normaltarifs einzuziehen.
 
§ 13 Betriebsferien und Schließzeiten
Natswerk ist berechtigt und behält sich vor, die Einrichtung während sogenannter Betriebsferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr sowie
an gesetzlichen Feiertagen zu schließen. Während dieser Zeiten findet das Trainingsangebot von Natswerk nicht statt, ohne dass Natswerk für
diese Zeiten zur (anteiligen) Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist. Die Schließzeiten sind vielmehr in der Kalkulation des jeweiligen Mitgliedspreises bereits berücksichtigt. Natswerk wird die jeweiligen Schließzeiten rechtzeitig (mindestens vier Wochen vor Eintritt) mitteilen
und in den Trainingsräumlichkeiten und der Internetseite (www.natswerk-hannover.de) veröffentlichen.
 
§ 14 Sonstiges
Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.
 
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